Satzung des TTV Offenbach 1961 e.V. vom 02. Dezember 2009 idF vom 18.11.2025
§1 Name und Sitz
Der im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main eingetragene Verein führt den Namen „Tischtennisverein Offenbach 1961 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach am Main.
§2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins sind die Ausübung und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und erkennt dessen Satzungen sowie die Satzungen seiner Fachverbände vorbehaltlos an.
§3 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme von nicht volljährigen Mitgliedern setzt das schriftliche Einverständnis der gesetzlichen Vertreter voraus.
Vom Vorstand erhobene Daten werden unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nur für interne Zwecke zur Führung und Verwaltung des Vereins verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, das betroffene Mitglied habe sich zuvor schriftlich hiermit einverstanden erklärt.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
Der freiwillige Austritt ist nur wirksam, wenn er schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins erklärt wird. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand geraten ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann erfolgen, wenn nach der letzten Mahnung sechs Monate verstrichen sind.
Ein Mitglied kann wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussschreibens beim Vorstand eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Einlegung des Einspruchs hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Einspruch einzuberufen. Geschieht dies nicht, so verliert der Ausschließungsbeschluss seine Wirksamkeit.
§6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
§7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag soll möglichst nach Erteilung einer entsprechenden Ermächtigung durch Abbuchung vom Konto des Mitglieds erfolgen.
Umlagen können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§9 Vorstand
(1) Vorstand i.S.d. § 26 BGB („geschäftsführender Vorstand“) sind
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören neben den in § 9 Abs. 1 Genannten an
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands nach Abs. 1 gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich.
§10 Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit dieselben nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
§11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands und der/des Ehrenvorsitzenden
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Wählbar sind volljährige Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen bestellen. Scheiden zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so ist in einer – innerhalb eines Monats einzuberufenden – außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Auf Vorschlag des Vorstands wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein Ehrenvorsitzender/eine Ehrenvorsitzende gewählt. Er/Sie wird auf Lebenszeit gewählt. Die Möglichkeit des Ausscheidens auf eigenen Wunsch ist gegeben. Der Verein kann nur einen Ehrenvorsitzenden/eine Ehrenvorsitzende haben. Der/Die Ehrenvorsitzende hat Sitz im erweiterten Vorstand mit beratender Funktion.
§12 Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen werden schriftliche Protokolle gefertigt, die vom Vorsitzenden (bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden), der die Vorstandssitzungen leitet, und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme.
Mitglieder können ab 16 Jahren an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Voraussetzung ist eine schriftliche Einwilligung der Eltern. Das Stimmrecht kann nicht auf die Eltern übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
§14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr – möglichst im letzten Quartal – einzuberufen. Dies geschieht mittels schriftlicher Einladung durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor Stattfinden der Mitgliederversammlung.
§15 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahl des Vorstands bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss für die Dauer des Wahlvorgangs.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb der nächsten vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Die so einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung wirksam.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Vorstands- und verdienstvollen Mitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (bis zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dem Sitzungsprotokoll muss eine Anwesenheitsliste beigefügt werden.
§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung von einem Drittel aller Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§17 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine (1) Person als Kassenprüfer. Diese darf nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Für die Amtszeit des Kassenprüfers gelten die Regelungen in § 11 Satz 1 und 4 zur Amtszeit des Vorstands entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ersatzkassenprüfer von einer Mitgliederversammlung bestellt werden muss.
§18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der hierfür notwendigen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Offenbach e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.
§19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 18. November 2025 in Kraft. Sie löst die bisherige Satzung vom 23. Januar 2020 von diesem Zeitpunkt an ab.
Offenbach am Main, den 18.11.2025
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